Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation

Satzung


Stand: 13. September 2017
Beitragsordnung gültig ab 13. September 2017

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§ 1 Name und Sitz

Die Gewerkschaft führt den Namen Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und gehört dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) an. Die CGPT ist die Gewerkschaft des Personals der Nachfolgeunternehmen und -einrichtungen der ehemaligen Deutschen Bundespost und bei den Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen. Ebenso für Beschäftigte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in diesen Betrieben tätig sind, oder die aus diesen Betrieben heraus überlassen werden.
Sitz der CGPT ist München. (Erläuterung: München ist der Gründungsort und Sitz einer Geschäftsstelle. Essen ist Sitz der Bundesgeschäftsstelle).


§ 2 Grundlagen und Ziele

Rechtsgrundlagen für die Gründung der CGPT sind die Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 Grundgesetz sowie das Recht auf Zusammenschluss nach dem Bundesbeamtengesetz.

Die CGPT bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die CGPT ist Mitglied der zuständigen nationalen, europäischen und internationalen Fach- und Spitzenorganisationen. Die CGPT ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Die CGPT beruft sich in ihrem gesellschafts- und berufspolitischen Wirken auf die Werte christlicher Sozialauffassungen.

Zur Förderung der gewerkschaftspolitischen Wirksamkeit kann sich die CGPT mit anderen Gewerkschaften zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Erforderliche Kooperationen sind vertragsrechtlich abzusichern. Ziel der CGPT ist es, die Beschäftigten gemäß § 1 gewerkschaftlich zu organisieren, um ihre beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange zu vertreten und zu fördern.


§ 3 Aufgaben

Die CGPT stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung von Tarifverhandlungen und Abschluss von Tarifverträgen, ggf. unter Einsatz aller rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes. Über Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Urabstimmungen) entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat. Der Bundesvorstand kann bei Warnstreik sein Entscheidungsrecht delegieren.
  • Förderung von sozialen Arbeitsbedingungen
  • Beteiligung an den Betriebsrats-/Personalratswahlen, Aufsichtsratswahlen sowie an Wahlen der sozialen Selbstverwaltung, den Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten der ehem. DBP und sonstigen Wahlen der unter § 1 genannten Unternehmen und Unterstützung der Mitglieder dieser Gremien bei der Ausübung ihres Amtes
  • Mitwirkung bei der Regelung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von vertraglichen Vereinbarungen
  • Jugendarbeit
  • Unterstützung der Belange der Schwerbehinderten und deren Vertrauensleute
  • Pflege des Gemeinschaftsgeistes im Sinne christlicher Wertvorstellungen
  • Berufliche, gewerkschaftliche und gesellschaftspolitische Fortbildung der Mitglieder
  • Rechtsberatung und Rechtsschutz sowie weitere Leistungen (Grabpflegezuschuss, Streikunterstützung, Erholungszuschuss) gemäß der Leistungsordnung (Anhang III)
  • Herausgabe einer Gewerkschaftszeitung
  • Information der Mitglieder und Öffentlichkeit über berufs- und gewerkschaftspolitische Ziele der CGPT
  • Stellungnahmen zu gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der CGPT ist freiwillig. Mitglied kann werden, wer die Satzung der CGPT anerkennt und unter die Organisationsbereiche des § 1 fällt. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam mit der Annahme durch den Regional-/Landesvorstand oder Bundesvorstand. Die Angaben zur Person des Mitglieds werden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verarbeitet und genutzt. Der Regional-/Landesvorstand oder Bundesvorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats Berufung an den Gewerkschaftsrat möglich. Zeiten einer Mitgliedschaft in anderen Gewerkschaften werden bei unmittelbarem Übertritt anerkannt.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht,

  • die CGPT mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen und beruflichen Interessen zu beauftragen
  • an Schulungen und Veranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen der CGPT jeweils im Rahmen der dafür geltenden Richtlinien zu nutzen

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse zu beachten und die Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder üben gewerkschaftliche Solidarität und arbeiten an der Verwirklichung der Ziele der CGPT mit.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung (Anhang II). Der Beitrag wird in der Regel monatlich erhoben. Die hierzu erforderlichen Mitgliedsdaten werden der erhebenden Stelle übermittelt. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung über Bezüge-Rechenzentren der in § 1 genannten Unternehmen oder über Lastschriftverfahren erhoben. Bleibt ein Mitglied mit seinem satzungsgemäßen Beitrag länger als sechs Monate in Verzug, so erlischt die Pflicht der CGPT zu satzungsgemäßen Leistungen. Das Beitragsaufkommen wird in einem vom Bundesvorstand im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat festzulegenden Verhältnis zwischen dem Bund und den Regional-/Landesverbänden aufgeteilt.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt ist nachweislich drei Monate vor Quartalsende schriftlich gegenüber dem Regional-/Landesverband oder der Bundesgeschäftsstelle zu erklären.
Der Ausschluss wegen grober Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten erfolgt durch den Bundesvorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Berufung an den Gewerkschaftsrat einlegen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.


§ 8 Organe

Organe der CGPT sind:
a) Bund

1. Gewerkschaftstag
2. Gewerkschaftsrat
3. Bundesvorstand

b) Region/Land

1. regionaler Gewerkschafts-/Landesgewerkschaftstag
2. erweiterter Regional-/Landesvorstand
3. Regional-/Landesvorstand

c) Ortsverband/Betriebsgruppe

1. Hauptversammlung
2. Ortsverbands-/Betriebsgruppenvorstand

§ 9 Gewerkschaftstag

Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ und findet alle vier Jahre statt. Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Gewerkschaftsrates und den Delegierten. Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Als Gastdelegierte sind weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen.
Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn mehr als zwei Drittel der Regional-/Landesverbände oder des Gewerkschaftsrates mit Zweidrittelmehrheit einen Antrag auf Einberufung stellen. Anträge zum Gewerkschaftstag sind mit entsprechender Begründung zwei Monate vor dem Gewerkschaftstag beim Bundesvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können durch Beschluss des Gewerkschaftstages zugelassen und beraten werden. Antragsberechtigt sind alle CGPT-Organe.

Der Gewerkschaftstag hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bestimmung der Grundsätze der Gewerkschaftspolitik und der Organisation
  • Beschlussfassung über die eingereichten Anträge
  • Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichtes
  • Entlastung des Bundesvorstandes
  • Wahl des Bundesvorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer

Für die Auflösung der CGPT bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gewerkschaftstages. Er beschließt auch über die weitere Verwendung des Vermögens.

 

§ 10 Gewerkschaftsrat

Der Gewerkschaftsrat setzt sich zusammen aus:

  • dem Bundesvorstand
  • den Regional-/Landesvorsitzenden und je einem Vertreter
  • den Vertretern der Teams (siehe § 16) mit Leitungs- und Führungsfunktion
  • den Vorsitzenden der Ausschüsse oder je eines Vertreters

Der Gewerkschaftsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn der Gewerkschaftsrat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Gewerkschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gewerkschaftsrat ist zuständig für alle wichtigen Gewerkschaftsfragen, soweit sie nicht dem Gewerkschaftstag vorbehalten sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages
  • Entscheidung über Bildung von Regional- und Landesverbände
  • Entscheidung über Bildung von Teams mit Führungs- und Leitungsaufgaben in den Regionen
  • Beschlussfassung über Maßnahmen des Arbeitskampfes
  • Erlass einer Streikordnung
  • Vorschlag der CGPT-Kandidaten für den CGB- Bundesvorstand
  • Berufung von Mitgliedern in Vorstände internationaler Fachverbände
  • Wahl der Kandidaten der CGPT in die Aufsichtsräte der unter § 1 genannten Unternehmen
  • Berufung der Mitglieder in die Tarif- und Besoldungskommissionen
  • Wahl der Leiter von Arbeitskreisen und Antragskommissionen für den Gewerkschaftstag
  • Wahl von Mitgliedern für den Bundesvorstand und von Kassenprüfern als Ersatz für während der Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder
  • Beschlussfassung über mögliche Arbeitsgemeinschaften der CGPT und ggf. über hierfür erforderliche Kooperationsverträge
  • Festlegung des Tagungsortes und des Delegiertenschlüssels für den Gewerkschaftstag
  • Festsetzung der Beitrags- und Leistungsordnung (Anhänge II und III)
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  • Abnahme der Berichte des Kassenverwalters und der Kassenprüfer
  • Angelegenheiten nach der Geschäftsordnung
  • Bereitstellung von Regelungen für die Tätigkeiten der Ausschüsse (§ 13)
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Berufung von Ehrenvorsitzenden


§ 11 Bundesvorstand

Der Bundesvorstand, dem mindestens eine Frau bzw. ein Mann angehören soll, setzt sich zusammen aus:

1. dem Bundesvorsitzenden
2. bis zu drei Stellvertretern
3. dem Kassenverwalter
4. dem Schriftführer
5. bis zu vier Beisitzern

Der Bundesvorsitzende vertritt die CGPT nach innen und außen; im Vertretungsfalle einer der Stellvertreter. Der Bundesvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 13) werden nach Bedarf zu den Sitzungen des Bundesvorstandes eingeladen. Der Bundesvorstand ist zuständig für alle Gewerkschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Gewerkschaftstag oder dem Gewerkschaftsrat vorbehalten sind.

Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Laufende gewerkschafts- und berufspolitische Angelegenheiten nach der Geschäftsordnung
  • Herausgabe einer Gewerkschaftszeitung
  • Bildung von Ausschüssen (§ 13) und Berufung ihrer Mitglieder
  • Verhandlungen mit den unter § 1 genannten Unternehmen
  • Durchführung der Beschlüsse der übrigen Organe
  • Abschluss und Kündigung von Tarifverträgen
  • Durchführung von Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik und Urabstimmungen) in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Tarifkommission
  • Stellungnahme zu Grundsatzfragen der Gesellschafts- und Gewerkschaftspolitik
  • Genehmigung der CGJ-Satzung
  • Verwaltung des Vermögens und Anlage von Geldmitteln
  • Antrag auf Freistellung des Bundesvorsitzenden im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Anstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern in der Bundesgeschäftsstelle der CGPT im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Festlegung von Aufwandsentschädigungen im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Festlegung von Reisekostensätzen im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Aufstellung des Haushaltsvoranschlages sowie des Geschäfts-und Kassenberichts für den Gewerkschaftstag und den Gewerkschaftsrat
  • Gewährung von Rechtsschutz (Anhang III, A)
  • Bildung von Regional-/Landesverbänden im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Bildung von Teams mit Führungs- und Leitungsfunktionen im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat
  • Erlass von Richtlinien über Ehrenmitgliedschaften und Mitgliederehrungen
  • Festlegung von Richtlinien über Fördermitgliedschaften


§ 12 Kassenprüfer

Der Gewerkschaftstag wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Mindestens zwei der Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Bundeskassenverwalters auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsansätze und legen dem Gewerkschaftsrat den Prüfbericht vor. Die Bundeskassenprüfer sind berechtigt, Berichte über die Prüfung der Kassenführung der Regional-/Landeskassenverwalter einzusehen. Die Kassenprüfer sind nur dem Gewerkschaftstag verantwortlich. Sie prüfen den Kassenbericht des Bundesvorstandes zum Gewerkschaftstag und legen diesen Prüfbericht dem Gewerkschaftstag vor.


§ 13 Ausschüsse

Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesvorstandes können Tarifkommissionen und Ausschüsse gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.

§ 14 Regional-/Landesverbände


Für den Bereich einer Region können länderübergreifende Regionalverbände, für den Bereich eines Bundeslandes können Landesverbände gebildet werden. Für die Regional-/Landesverbände gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 entsprechend, soweit diese in die Zuständigkeit der Regional-/Landesverbände fallen.

Der Regional-/Landesvorstand setzt sich zusammen aus:


1. dem Regional-/Landesverbandsvorsitzenden
2. bis zu drei Stellvertretern
3. dem Kassenverwalter
4. dem Schriftführer
5. bis zu sieben Beisitzern


Es entsprechen sich:

  • Gewerkschaftstag -> regionaler Gewerkschafts-/Landesgewerkschaftstag;
  • Gewerkschaftsrat -> erweiterter Regional-/Landesvorstand;
  • Bundesvorstand -> Regional-/Landesvorstand;
  • Der regionale Gewerkschafts-/Landesgewerkschaftstag setzt sich aus den Mitgliedern des erweiterten Regional-/Landesvorstandes und den Delegierten zusammen.
  • Der Bundesvorstand hat bei den regionalen Gewerkschafts-/Landesgewerkschaftstagen beratende Stimme.
  • Der erweiterte Regional-/Landesvorstand umfasst den Regional-/Landesvorstand und die Vorsitzenden der Ortsverbände und Betriebsgruppen.
  • Anträge der Regional-/Landesverbände sind an den Bundesvorstand zu richten.
  • Die Regional-/Landesvorstände sind dem Bundesvorstand verantwortlich.


§ 15 Ortsverbände, Betriebsgruppen

Die Mitglieder organisieren sich in Ortsverbänden und Betriebsgruppen. Der Ortsverbands- und Betriebsgruppenvorsitzende kann orts- oder bereichsübergreifend für die Mitglieder tätig werden.
Die Hauptversammlung umfasst alle Mitglieder des Ortsverbandes bzw. der Betriebsgruppe. Sie tritt alle vier Jahre zusammen und wählt den Vorstand sowie drei Kassenprüfer bei eigener Kasse.
Der Bundes- und der Regional-/Landesvorstand haben bei der Hauptversammlung beratende Stimme. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Ortsverbands-/Betriebsgruppenvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden
2. bis zu drei Stellvertretern
3. dem Kassenverwalter bei eigener Kasse
4. dem Schriftführer
5. bis zu vier Beisitzern

Der Ortsverbands- und Betriebsgruppenvorstand sind dem Regional-/Landesvorstand verantwortlich.
Anträge sind an den Regional-/Landesvorstand zu richten; ggf. zur Weiterleitung an den Bundesvorstand.

 

§ 16 Teams mit Leitungs- und Führungsfunktionen

Bestehen in den Regionen keine Regional- /Landesverbände, so können zur Mitgliederbetreuung in den Regionen vom Bundesvorstand, im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat, Teams mit Leitungs- und Führungsfunktionen eingerichtet werden. Die Teams werden direkt an der Bundesgeschäftsstelle angeschlossen und sind dem Bundesvorstand verantwortlich. Vertreter der Teams haben Sitz im Gewerkschaftsrat. LV/RV haben die Möglichkeit, in eigenen Bereichen Teams mit Leitungs- und Führungsfunktionen zu bilden. Die Teams sind dem Regional- / Landesverband verantwortlich.

§ 17 Vertrauensleute

In allen Organisationseinheiten können Mitglieder als Vertrauensleute bestellt werden. Diese informieren und betreuen die Mitglieder. Bei Organisationseinheiten ohne Betriebsgruppen können den Vertrauensleuten als örtliche Beauftragte des Regional-/Landes¬vorstandes bestimmte Aufgaben eines Ortsverbands-/Betriebsgruppenvorsitzenden übertragen werden.

§ 18 Haftung

Ein Mitglied eines Vorstandes der CGPT haftet gegenüber der CGPT für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der CGPT.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung mit den Anhängen I bis III tritt gemäß Beschluss des Gewerkschaftstages vom 11.-13. September 2017 mit Wirkung vom 14. September 2017 in Kraft.
Die Satzung vom 13. September 2013 tritt außer Kraft.


Anhang I
Wahlordnung

      1. Die Wahlen gemäß §§ 11, 14 und 15 werden vom Wahlvorstand (ein Vorsitzender und zwei Beisitzer) geleitet, der von den Wahlberechtigten zu wählen ist. Der Wahlvorstand kann mit Zustimmung des Gewerkschaftstages aus den Reihen der Delegierten Wahlhelfer für das Einsammeln und Auszählen der Stimmen berufen.
      2. Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Dies gilt nicht für die Wahl des Bundesvorsitzenden und seiner drei Stellvertreter. Diese sind ausschließlich einzeln und geheim zu wählen.
      3. Wählbar sind nur anwesende Kandidaten bzw. solche, deren schriftliches Einverständnis für eine Kandidatur dem Wahlvorstand vor dem Wahlgang vorliegt. Außer den bereits vorliegenden Namensvorschlägen für die verschiedenenWahlen, können weitere Vorschläge aus der Mitte des Gewerkschaftstages eingereicht werden.
      4. Bei Wahlen durch Stimmzettel gilt die positive Kennzeichnung. Stimmzettel ohne Kennzeichnung gelten als Stimmenthaltung.
      5. Die Kandidaten der Vorschlagsliste sind auf dem Stimmzettel in alphabethischer Reihenfolge aufgeführt. Nachträglich vorgeschlagene Kandidaten werden nach Zustimmung des Wahlvorstandes in der Reihung der Vorschläge nachgetragen. Weitere Namen, die nicht mit Zustimmung des Wahlvorstandes nachgetragen wurden, sind ungültig.
      6. Eine Personaldiskussion findet statt, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einem entsprechenden Antrag zustimmt. Stimmt mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einem Antrag auf Personalbefragung zu, so wird die Redezeit auf zwei Minuten begrenzt. Dies gilt für den Fragesteller und für den Befragten.
      7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit
      nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
      8. Werden mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Die Zahl der mindestens anzukreuzenden Kandidaten ist vor dem Wahlgang bekanntzugeben, bzw. auf dem Stimmzettel vorher zu vermerken. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als die Zahl der zu wählenden Kandidaten, sind ungültig.
      9. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
      10. Über jede Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Festgestellte Wahlergebnisse sind dem Gewerkschaftstag sofort bekanntzugeben.


Beitragsordnung Anhang II

    • Beschäftigte Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, Beamtin und Beamte 0,7% des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens
    • Ruheständler Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger, Rentnerin/Rentner 0,5% des Ruhegehalts und/oder der Renten
    • Für jedes kindergeldberechtigte Kind bleiben 100,00 € beitragsfrei
    • Mindestbeitrag, mindestens 4,00 €
    • Auszubildende, Schüler, Studenten, Mitglieder ohne Arbeitseinkommen
    • Höchstbeitrag 23,10 Euro
    • Auszubildende im Berufsgrundbildungsjahr zahlen keinen Mitgliedsbeitrag
    • Die jährliche Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld bleiben beitragsfrei.

 

Leistungsordnung Anhang III

A. Rechtsschutz
Auf Antrag gewährt der Bundesvorstand Rechtsschutz in Streitsachen eines Mitglieds aus

          • dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
          • dem Arbeits- und Sozialrecht, Beamtenrecht und
          • der Tätigkeit für die CGPT
          Rechtsschutz wird nur für Fälle gewährt, die nach Beginn der Mitgliedschaft entstanden sind.Rechtsschutz besteht in der Regel darin, dass die CGPT einen rechtskundigen Beistand stellt. Der Rechtsschutz ist vor Beginn eines Rechtsstreits zu beantragen; dies gilt auch für jeden weiteren Rechtszug (Berufung usw.). Besteht keine Aussicht auf Erfolg, kann der Rechtsschutz versagt werden. Bewilligter Rechtsschutz wird zurückgenommen und bereits entstandene Kosten sind zu erstatten, wenn das Mitglied den Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend vorgetragen hat. Die endgültige Entscheidung trifft der Bundesvorstand. Gewinnt der Antragsteller den Rechtsstreit, so hat er seine Ansprüche gegen den Unterlegenen bis zur Höhe der  aufwendungen der CGPT an diese abzutreten.

 

B. Beihilfe zur Grabpflege
Beim Tod eines Mitglieds kann unter Voraussetzung der satzungsgemäßen Beitragsentrichtung eine Beihilfe zur Grabpflege bis zu einer Höhe von 300,00 Euro gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der  Mitgliedschaft. Zeiten einer Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft werden gemäß § 4 anerkannt. Der Grabpflegezuschuss beträgt danach je Mitgliedsjahr 10,00 Euro höchstens jedoch 300 €. Der Grabpflegezuschuss  wird gegen Vorlage der Sterbeurkunde an denjenigen gezahlt, der im Antrag als Empfangsberechtigter bezeichnet ist. Mitglieder die ab 01.08.2018 Mitglieder der CGPT wurden, haben keinen Anspruch auf Grabpflegezuschuss (Beschluss Gewerkschaftsrat von Juni 2018).


C. Streikunterstützung
Die Höhe der Streikunterstützung und weitere Einzelheiten ergeben sich aus der vorn Hauptvorstand erlassenen Streikordnung (§ 10). Sie berücksichtigt den jeweiligen Lebenshaltungskostenindex und den Familienstand.

D. Erholungszuschuss
Der Erholungszuschuss kann alle zwei Jahre zu den Kosten in einem anerkannten Erholungsheim gewährt werden.
Der Zuschuss beträgt für höchstens 14 Tage je Tag:
• für das Mitglied 1,00 €
• für den nicht berufstätigen Ehegatten 0,50 €
• für jedes kindergeldberechtigte Kind 0,50 €
Der Zuschuss ist gegen Vorlage der quittierten Rechnung zu beantragen.