Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation

Kooperation mit VLH

Einkommensteuererklärung

VLH Berater kümmern sich um die Einkommenssteuererklärung ihrer Mitglieder

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Pflicht ab 2015: Bank zieht Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein

Sie besitzen Aktien oder ein Sparbuch? Dann müssen Sie auf die entsprechenden Zinsen und Gewinne Kirchensteuer zahlen. Bislang war das ein bisschen umständlich, ab 2015 übernimmt das Ihre Bank automatisch.

Seit dem 1. Januar 2009 gilt die sogenannte Abgeltungssteuer. Ein Viertel des Gewinns muss seither jeder versteuern, der eine private Geldanlage besitzt. Dazu zählen zum Beispiel ein Sparbuch, Aktien oder Zertifikate. Auch der Solidaritätsbeitrag sowie Kirchensteuer sind auf alle Erträge zu zahlen.

Gewinne bis zu 801 Euro im Jahr sind steuerfrei

Allerdings gibt es eine Ausnahme von der Regel: Wer eine oder mehrere Kapitalanlagen hat, die weniger als 801 Euro pro Jahr an Zinsen oder Dividenden bringen, muss keine Abgeltungssteuer bzw. Kirchensteuer darauf zahlen. Denn Gewinne bzw. Kapitalerträge sind bis zu diesem Wert steuerfrei. Das funktioniert allerdings nur, wenn Sie bei Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag beantragen.

Anleger mussten bislang ihre Kirchenzugehörigkeit selbst angeben

Die Abgeltungssteuer wird seit seiner Einführung 2009 direkt von den Geldinstituten einbehalten und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Auf jeden Euro Gewinn aus einer Kapitalanlage ist aber eben nicht nur die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag fällig, sondern auch die Kirchensteuer.

Bislang hat ein Privatanleger zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer auf seine Sparbuchzinsen, Aktien-Dividenden oder andere Kapitalerträge zu bezahlen: Entweder er selbst trägt seine Gewinne in der Anlage KAP ein, oder er gibt diesen Kelch an seine Bank weiter und die kümmert sich um alles. Dazu muss der Anleger bei seinem Geldinstitut einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen. Allerdings macht das kaum einer. In solch einem Fall müssen die Finanzbeamten nachforschen, ob und wie der Privatanleger seine Kirchensteuer auf Kapitalerträge gezahlt hat.

Ab 2015 holt sich das Geldinstitut die Infos vom Bundeszentralamt für Steuern

Die Konsequenz des Bundesfinanzministeriums: Nicht mehr der Privatanleger selbst ist dafür verantwortlich, die Information zur Kirchenzugehörigkeit weiterzugeben. Stattdessen übernimmt das künftig die Bank: Sie besorgt sich die entsprechende Information ihrer Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dann zieht das Geldinstitut die Kirchensteuer automatisch von den Kapitalerträgen ab und leitet sie an das zuständige Finanzamt weiter. Eingeführt wird der Prozess bereits ab diesem Jahr, zunächst schrittweise. Ab 2015 ist das Verfahren dann endgültig Pflicht für alle Banken in Deutschland.

Die Höhe der Kirchensteuer bleibt gleich

An der Höhe der Kirchensteuer für Ihre Kapitalerträge ändert sich nichts. Für die Kirchensteuer, die Sie auf Ihre Kapitalerträge zahlen, werden die 25 Prozent Kapitalertragsteuer pauschal um 25 Prozent ermäßigt. Auf diesen ermäßigten Betrag wird die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent berechnet.

Widerspruch gegen den Automatismus ist möglich

Sie möchten nicht, dass Ihre Bank sich mit dem BZSt über Ihre Kirchenzugehörigkeit austauscht? Dann können Sie bis zum 30. Juni eines Jahres Widerspruch einlegen. Dafür gibt es beim BZSt ein Formular zum Sperrvermerk, das Sie ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Bank schicken. Damit verhindern Sie, dass die Bank an die Daten zu Ihrer Kirchenmitgliedschaft kommt. Der Sperrvermerk gilt unbefristet für alle Ihre Bankverbindungen, bis Sie ihn wieder löschen lassen.

Nicht vergessen: Ihre Einnahmen aus Kapitalerträgen und die entsprechenden Kirchensteuerabzüge müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben – sonst gelten Sie schnell als Steuerhinterzieher.

Sie möchten genaueres dazu wissen, wie Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge berechnet wird? Oder Sie wollen sich am liebsten gar nicht darum kümmern müssen? Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), ist in allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung für Sie da. Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite www.vlh.de.

Übrigens: Als Mitglied der CGPT sparen Sie bei der VLH 10,- Euro Aufnahmegebühr. Einfach den CGPT-Ausweis zur Anmeldung bei einer VLH-Beratungsstelle vorlegen und sich zum sozial gestaffelten Jahresbeitrag das ganze Jahr über steuerlich beraten lassen.

Die VLH berät Mitglieder im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG.